Landratsamt Forchheim
-Dienststelle Ebermannstadt-
Fachbereich Umweltschutz, Abfallrecht
Az.: 44-1705.04-5

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG);
Antrag nach § 16 Abs. 1 BImSchG der Fa. Bärnreuther + Deuerlein Schotterwerke GmbH & Co. KG, Dillberg 3, 92353 Postbauer-Heng, auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung von wesentlichen Änderungen an dem bestehenden Kalksteinbruch Gräfenberg in den Gemarkungen Gräfenberg, Walkersbrunn und Guttenburg, Landkreis Forchheim

Bekanntmachung:

Die Fa. Bärnreuther + Deuerlein Schotterwerke GmbH & Co. KG hat beim Landratsamt Forchheim Antrag auf Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens für wesentliche Änderungen ihres seit vielen Jahren bestehenden Kalksteinbruchs in den Gemarkungen Gräfenberg, Walkersbrunn und Guttenburg gestellt. Folgende Änderungen wurden beantragt:

1.) Änderung der Rekultivierung und landschaftspflegerischen Begleitplanung in den bereits genehmigten Abbau- und Renaturierungsabschnitten A/R I bis A/R VIII,

2.) Änderung der Verfüllung in den o. a. Steinbruchflächen durch Anpassung der Verfüllkategorie und des Verfüllmaterials gem. Verfüll-Leitfaden von Kategorie A (Z 0-Material) nach C1 (Z 0- bis Z 1.2-Material),

3.) geringfügige Erweiterung des Steinbruchs um rd. 0,46 ha durch Eingliederung (Flächenarrondierung) des Grundstücks Fl.Nr. 634, Gemarkung Guttenburg.

Die beantragten Änderungen betreffen im Wesentlichen die Flächen der drei letzten Steinbrucherweiterungen in den Abbau- und Renaturierungsabschnitten A/R I bis A/R VIII, die mit Bescheiden des Landratsamtes Forchheim vom 20.06.1997 (A/R I, ca. 5 ha), vom 10.02.1999 (A/R II, ca. 3,6 ha) sowie vom 30.10.2006 (A/R III bis A/R VIII, ca. 20,1 ha) immissionsschutzrechtlich genehmigt wurden.

Die Flächen dieser Abbau- und Rekultivierungsabschnitte liegen innerhalb des im Regionalplan Oberfranken-West ausgewiesenen Vorranggebiets für die Kalksteingewinnung und sind auch weitgehend identisch mit den Flächen, die im Rahmen des von der Regierung von Oberfranken im Jahre 1992 durchgeführten Raumordnungsverfahrens für die zuletzt geplante Steinbrucherweiterung landesplanerisch positiv beurteilt worden sind.

Mit der Maßnahme unter lfd. Nr. 1.) wird das Auffüllvolumen in den A/R I bis A/R VIII gegenüber der bisherigen Planung optimiert. Geplant ist eine zusätzliche Verfüllung von offenen Steinbruchsohlenflächen (ca. 4,72 ha in A/R I und A/R II) sowie eine teilweise Änderung der Auffüllhöhen, wodurch sich die Gesamtverfüllmenge auf 2,5 Mio. m³ erhöht.

Mit der geplanten Maßnahme unter lfd. Nr. 2.) wird im Landkreis Forchheim erstmals eine lokale Einrichtung zur Verwertung von Bodenaushub mit Zuordnungswerten bis Z 1.2 geschaffen. Damit wird der geogenen Situation im Landkreis sowie dem dringenden örtlichen Bedarf nach einer derartigen Verwertungsmöglichkeit Rechnung getragen. Die Verfüllmenge soll dabei insgesamt auf max. 150.000 t/a begrenzt werden. Die bisher gültige immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Steinbruchbetrieb sieht keine Begrenzung der jährlichen Verfüllmenge vor. Neben Bodenaushaub dürfen künftig auch rein mineralischer, vorsortierter Bauschutt sowie Gleisschotter als Fremdmaterial verfüllt werden (mit einem Anteil von max. 1/3 der
jährlichen Verfüllmenge).

Mit den Änderungsmaßnahmen unter lfd. Nr. 1.) und 2.) soll unmittelbar nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens (ca. Ende 2020) begonnen werden. Die Durchführung der Maßnahmen soll schrittweise entsprechend dem jeweiligen Abbauzustand/-fortschritt erfolgen.

Die beantragte Maßnahme unter lfd. Nr. 3.) ist bereits umgesetzt. Auf dem Grundstück wurden Betriebswege und ein Lärmschutzwall (aus Aufschüttungen) errichtet. Lediglich eine Fläche von ca. 600 m² wurde zur Kalksteingewinnung abgebaut.

Das Vorhaben bedarf nach § 16 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 und Nr. 2.1.1 G des Anhangs der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung.

Das Landratsamt Forchheim als zuständige Genehmigungsbehörde führt deshalb ein förmliches Änderungsgenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 10 BImSchG i. V. m. der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durch.

Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV ist dabei nicht erforderlich, da das Vorhaben nicht unter die unbedingte UVP-Pflicht nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. V. m. Nr. 2.1.1 der Anlage 1 zum UVPG fällt und eine vom Landratsamt Forchheim durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zudem ergeben hat, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. v. § 25 UVPG zu erwarten sind, weshalb auch keine UVP-Pflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 UVPG besteht.

Das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung zur UVP-Pflicht wurde der Öffentlichkeit durch Bekanntmachung des Landratsamtes Forchheim vom 23.06.2020 im Amtsblatt des Landkreises Forchheim (Ausgabe Nr. 18/2020 vom 24.06.2020) sowie in den Amtlichen Nachrichten und Mitteilungen der Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg (Ausgabe Nr. 27/2020 vom 01.07.2020) bekannt gegeben.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Verfahren richtet sich nach Maßgabe des § 10 Abs. 3, 4 und 6 BImSchG sowie nach den §§ 8 ff. und 14 ff. der 9. BImSchV.

Der Antrag und die Antragsunterlagen für das Vorhaben sowie die entscheidungserheblichen sonstigen behördlichen Unterlagen werden im Zeitraum 10.08.2020 (erster Tag) bis einschließlich 09.09.2020 (letzter Tag) im Internet veröffentlicht und sind jeweils unter nachfolgender Internetadresse auf der Homepage des Landratsamtes Forchheim sowie der Stadt Gräfenberg abrufbar:

https://lra-fo.de/site/1_home/Ausschreibungen/ausschreibungen.php

https://www.graefenberg.de/wirtschaft-bauen/

Daneben liegen die Unterlagen als zusätzliches Informationsangebot während des Auslegungszeitraums (10.08. bis einschl. 09.09.2020) jeweils von Montag bis Freitag während der allgemeinen Dienststunden an folgenden Stellen und zu folgenden Zeiten zur Einsichtnahme aus:

1. Landratsamt Forchheim, Dienststelle Ebermannstadt, 1. OG, Zimmer Nr. 117, Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt, Montag und Donnerstag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

2. Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg, Halle 2. OG, Kirchplatz 8, 91322 Gräfenberg, Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr.

Hinweis zur Corona-Pandemie:

Zur Einhaltung der von der Bayerischen Staatsregierung erlassenen Hygienevorschriften bezgl. der aktuellen COVID-19-Pandemie ist jeweils eine
vorherige telefonische Anmeldung und Terminvereinbarung für die Einsichtnahme erforderlich. Telefonnummern für die Terminvereinbarung:

– Landratsamt Forchheim, Dienststelle Ebermannstadt: 09191/86-4400
– Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg: 09192/709-33

Dort werden auch Informationen über die aktuell einzuhaltenden Hygienevorschriften (z. B. notwendiger Mund-Nasen-Schutz) gegeben.

Die Antragsunterlagen wurden im Laufe des Verfahrens mehrfach ergänzt bzw. modifiziert. Derzeit liegen folgende für das Vorhaben entscheidungserhebliche Unterlagen vor:

  • ŸAntragsunterlagen, zuletzt ergänzt im Juli 2020, bestehend aus:
    0. Inhaltsverzeichnis
    1. Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom Nov. 2018
    2. Erläuterungsbericht Ing.-Büro TEAM 4 in der Fassung vom Sept. 2019
    3. Plan Bestandssituation/Luftbild (M 1 : 2.000) vom März 2017
    4. Änderung Renaturierungsplan (M 1 : 2.000) in der Fassung vom Sept. 2019
    5. Plan Auffüllungsschichten (M 1: 2.000) vom März 2017
    6. Geländeschnitte A – A´ bis D – D´ (M 1 : 2.000) vom Juni 2017
    7. Geländeschnitte E – E´ bis G – G´ (M 1 : 2.000) vom Juni 2017
    8. Plan Genehmigungsabschnitte mit Flurnummern (M 1 : 2.000) vom März 2017
    9. Gutachten Ing.-Büro heka technik GmbH Pegnitz zu den hydrogeologischen Verhältnissen im Steinbruch (Standortbeurteilung) vom Juli 2017
    10. Bericht Ing.-Büro heka technik über die Abnahme einer Sorptionsschicht vom Nov. 2017
    11. Lageskizze Reifenwaschanlage (M 1 : 500) vom Juli 2016

    Ergänzend eingereichte Unterlagen:
    – Auflistung der bereits verfüllten Mengen vom Feb. 2018
    – Betriebsanweisung für Fuhrunternehmer und Lkw-Fahrer vom Juli 2019
    – Kurzbeschreibung des Vorhabens mit Angaben zur Anlage, zum Betrieb und zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen vom Juli 2020

  • Sonstige entscheidungserhebliche Unterlagen (Sachverständigengutachten, Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange bzw. Fachbehörden):
    – Stellungnahmen Wasserwirtschaftsamt Kronach vom 10.01.2019, 04.02.2019 und 26.04.2019 (Auflagenvorschläge)
    – Stellungnahme Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft vom 30.01.2019
    – Stellungnahmen untere Naturschutzbehörde v. 29.01.2019, 19.02.2020 und 08.06.2020
    – Stellungnahme höhere Naturschutzbehörde vom 29.01.2019
    – Stellungnahme Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Bamberg vom 18.01.2019
    – Stellungnahme Bauordnungsbehörde und untere Denkmalschutzbehörde vom 23.01.2019
    – Stellungnahme Landesplanungsbehörde vom 04.02.2019
    – Stellungnahme Gewerbeaufsichtsamt Coburg vom 07.02.2019
    – Stellungnahme Straßenverkehrsbehörde vom 29.01.2019
    – Stellungnahme Kreistiefbauamt vom 17.01.2019
    – Stellungnahme Stadt Gräfenberg vom 13.03.2019
    – Stellungnahme Immissionsschutzbehörde zu den Fragen der Luftreinhaltung vom 18.06.2020
    – Schalltechnisches Gutachten LGA Immissionsschutz- und Arbeitsschutz GmbH zu den Fragen des Lärmschutzes vom 11.03.2019

Jeder, der sich von dem geplanten Vorhaben betroffen fühlt, kann innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu zwei Wochen danach (vom 10.08.2020 bis einschl. 23.09.2020) Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Die Einwendungen sind schriftlich oder in elektronischer Form

a) beim Landratsamt Forchheim, Dienststelle Ebermannstadt, Fachbereich 44 (Umweltschutz, Abfallrecht), Oberes Tor 1, 91320 Ebermannstadt (E-Mail: umweltschutz@lra-fo.de) oder

b) bei der Verwaltungsgemeinschaft Gräfenberg, Haupt- und Bauamt, Kirchplatz 8, 91322 Gräfenberg (E-Mail: info@graefenberg.de)

einzureichen. Einwendungen, die erst nach dem 23.09.2020, 24:00 Uhr, eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. Ansprüche, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind hiervon nicht betroffen. Diese sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Die Einwendungen sind dem Antragsteller bekannt zu geben. Auf Verlangen des Einwenders werden dessen Name und Anschrift vor Bekanntgabe seiner Einwendungen unkenntlich gemacht, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Hierauf ist ggf. im Einwendungsschreiben hinzuweisen.

Es wird gebeten, Namen und Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen oder solche, die die Person nicht erkennen lassen, werden beim Erörterungstermin nicht zugelassen. Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Zur Behandlung der Einwendungen findet am Mittwoch, 11.11.2020, 9:00 Uhr, in der Turnhalle an der Ritter-Wirnt-Schule (Staatliche Realschule Gräfenberg), Kasberger Str. 33, 91322 Gräfenberg, ein Erörterungstermin statt. Dabei wird das Landratsamt Forchheim die erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben mit dem Träger des Vorhabens, den Sachverständigen und Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Der Erörterungstermin ist öffentlich und soll den Einwendenden Gelegenheit zur Erläuterung ihrer Einwendungen geben.

Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass während des Erörterungstermins die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmung des Erörterungstermins nur vorläufig ist und dass die Entscheidung, ob dieser durchgeführt wird, im Ermessen des Landratsamtes Forchheim liegt (Ermessensentscheidung).

Der Erörterungstermin findet nicht statt, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen. Bei der Ermessensentscheidung können auch geltende Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung des Virus berücksichtigt werden.

Statt eines erforderlichen Erörterungstermins kann auch ersatzweise eine Online-Konsultation nach § 5 Abs. 2 – 4 Plansicherstellungsgesetz (PlanSiG) durchgeführt werden. Eine Entscheidung, ob bzw. wie der Erörterungstermin durchgeführt wird, ist insbesondere von der Zahl der Einwender sowie vom Inhalt der Einwendungen abhängig und kann in der Regel erst nach Ende der Einwendungsfrist erfolgen.

Falls der Erörterungstermin ganz entfällt oder durch eine Online-Konsultation ersetzt wird, wird dies mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntgegeben und zwar in der gleichen Form, wie diese Bekanntmachung veröffentlicht wird.

Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Das bedeutet, dass die Entscheidung mit dem verfügenden Teil des Genehmigungsbescheides sowie mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung in der gleichen Form wie diese Bekanntmachung veröffentlicht wird. Durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin entstehende Aufwendungen, auch solche für einen Bevollmächtigten, können nicht erstattet werden.

Ebermannstadt, 21.07.2020

gez.

Körner
Regierungsrätin